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Informatives & Service

Sanierung der Ortsmitte in Friolzheim

Friolzheims Lompagaß
Friolzheims Lompagaß
Unsere Dörfer sind in die Jahre gekommen. Kaum einer betreibt Landwirtschaft, aber die für die Landwirtschaft gebauten Gebäude stehen teilweise ungenutzt da. Auch ist das Wohnen an der Durchfahrtstrasse nicht mehr attraktiv. Friolzheim will die innerörtlichen Flächen wieder einer neuen, intensiveren Nutzung zuführen. An dieser Stelle möchten wir die wesentlichen Fakten und Förderrichtlinien für die Sanierungsmaßnahme "Ortskern II" in Friolzheim vorstellen.

Mit viel Engagement der Eigentümer, Zuschüssen der Gemeinde und des Landes Baden-Württemberg (Landessanierungsprogramm) soll in Friolzheim dem Verfall der Ortsmitte entgegengewirkt werden. Ziel ist es, das Wohnen und das Leben im Ortskern wieder attraktiv zu machen. Die Gemeinde gibt die Sanierungsmittel aus und bekommt einen Teil (60%) vom Land erstattet. Sie gestaltet die Freiräume, schafft öffentliche Parkplätze, hilft bei der Neuordnung von Grundstücken und gibt den Eigentümern für bestimmte Maßnahmen Zuschüsse. So ist geplant, die Durchgangstraße für Fußgänger sicherer zu machen und durch eine Gestaltung, das Ortsbild zu verschönern.

Für die privaten Eigentümer bedeutet dies: Es können bestimmte Gebäudesanierungsmaßnahmen eine nicht unerhebliche Förderung erfahren. Wer daran denkt, sein Haus zu modernisieren, sollte bald eine Entscheidung treffen. Deshalb geben wir folgende Hinweise: Grundsätzlich gilt, dass die förderfähigen Maßnahmen im Sinne des Sanierungszieles sind und das Objekt im Sanierungsgebiet liegt.

Private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

Der Schwerpunkt bei der Förderung von Privatmaßnahmen liegt in Friolzheim bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und bei Abbruch mit anschließendem Neubau.

Finanzierungshilfen für Private

Im Sanierungsgebiet gibt es für Privatmaßnahmen verschiedene Förder- bzw. Entschädigungsmöglichkeiten. Im folgenden werden diese kurz dargestellt:

Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen:

  • Einbau von Sammelheizanlagen
  • Erneuerung von Fenstern durch Doppel- und Isolierverglasung
  • Verbesserung des Wohnungsgrundrisses
  • Einbau und Verbesserung der Elektroinstallation
  • Einbau und Verbesserung von Einrichtungen des Wärme- und Schallschutzes
  • Einbau und zeitgemäße Verbesserung von Sanitäranlagen (Bad, WC, Küche)

Unter Instandsetzungsmaßnahmen fallen u.a.:

  • Verbesserung des Putzes einschließlich neuer Farbgebung und Wärmedämmung
  • Verbesserung der Dachhaut
  • Verbesserung tragender Teile aufgrund ungenügender Gründung

Nicht gefördert werden jedoch reine Schönheitsreparaturen, Unterhaltungsarbeiten und geringfügige Aufwendungen, die dem Eigentümer zumutbar sind sowie Luxusmodernisierungen. Förderfähig sind nur umfassende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, d.h. es sollen zeitgemäße Wohnverhältnisse geschaffen werden.

Abbruch von Gebäuden

Ist aus städtebaulichen Gründen der Abbruch eines Gebäudes erforderlich, so können dem Eigentümer Entschädigungen gewährt werden.

Weitere Fördervoraussetzungen

Wichtig ist, dass Sanierungsfördermittel nur gewährt werden können, wenn vor Baubeginn eine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen wird, in der Zuschusshöhe, Durchführungszeitraum, Leistung etc. geregelt werden. Hierzu werden Kostenvoranschläge benötigt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Mittel zur Förderung von Privatmaßnahmen nur dann zur Verfügung stehen, wenn diese durch den Haushalt der Gemeinde abgedeckt sind. Auch wenn die verkürzte steuerliche Abschreibung in Anspruch genommen werden soll, muß vor Baubeginn eine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen werden.

Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten

Die Modernisierungsaufwendungen, die nicht durch einen Sanierungszuschuss abgedeckt sind, können nach § 7 h Einkommensteuergesetz (bei vermieteten Objekten) bzw. § 10 f Einkommensteuergesetz (bei selbstgenutzten Objekten) verkürzt steuerlich abgeschrieben werden.

Welche Unterlagen zur Berechnung des Kostenerstattungsbetrages / zur Bescheinigung der erhöhten steuerlichen Abschreibung benötigt werden, können Sie aus unten anhängendem PDF-Dokument ersehen.

Welche Auswirkungen hat die Sanierungssatzung sonst noch?

Im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes sind bestimmte Vorhaben, wie z.B. die Veräußerung eines Grundstücks, genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungspflicht dient dem Schutz der Eigentümer und der Gemeinde. Sie soll verhindern, dass Investitionen, die dem Sanierungsziel zuwiderlaufen, durchgeführt werden.

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen die im § 144 BauGB aufgeführten Maßnahmen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung. Dies sind z.B.:

  • Bauvorhaben (auch Werbeanlagen)
  • Grundstücksverkäufe
  • Grundschuldbestellungen

Sonst noch Fragen?

Bitte wenden Sie sich an eine der genannten Kontaktpersonen oder vereinbaren sie einen Termin.

Ihre Ansprechpartner:

Bürgermeister Seiß
Telefon 07044 9036-18
buergermeister@friolzheim.de

Hauptamtsleiter Eberhard Enz
Telefon 07044 9036-14
hauptamt@friolzheim.de

LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH
Herr Norbert Neuser
Fritz-Elsass-Str. 31, 70174 Stuttgart
Telefon 0711 64542139
norbert.neuser@lbbw-im.de